Satzung
in der Fassung vom 28. 3. 2019.
Die Satzung kann (ebenso wie die Ausbildungs- und die Wettkampfordnung) als PDF-Datei heruntergeladen werden.
1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
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Der Verband führt den Namen „Saarländischer Motorboot-Sportverband e. V.“ (SMS). Er hat seinen Sitz in Saarbrücken.
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Der SMS ist Mitglied des Landessportverbandes für das Saarland.
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Im Landessportverband für das Saarland ist er der Fachverband des motorisierten Wassersports.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Ziel, Zweck, Aufgaben
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Der SMS ist die Vereinigung von Vereinen im Saarland, in denen Wassersport mit und in Verbindung mit Fahrzeugen mit Maschinenantrieb ausgeübt wird.
Er ist politisch und weltanschaulich neutral. -
Zweck des Verbandes ist insbesondere
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die Wahrnehmung und Förderung des Motoryacht- und Motorbootsports sowie des motorisierten Fahrtenwassersports in all seinen Erscheinungsformen, vor allem durch Unterstützung wassersportlicher Veranstaltungen aller Art
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die Vertretung und Förderung seiner Mitglieder und der ver einsübergreifende Austausch von Erfahrungen
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die Vertretung des Saarländischen Motorwassersports in überverbandlichen Angelegenheiten sowie gegenüber staatlichen Behörden und Institutionen
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die Unterstützung und Förderung der Jugendausbildung sowohl unmittelbar als auch mittelbar, vor allem durch Ausrichtung jugendbezogener sportlicher Veranstaltungen
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die Darstellung des Wassersports und der Interessen seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit
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die Unterstützung der Mitglieder bei der Regelung der mit dem motorisierten Wassersport zusammenhängenden Fragen
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das Eintreten für Natur-‚ Landschafts- und Umweltschutz und für die Nutzung, Erhaltung, Planung und Erschließung von Wasserflächen und Ufergebiete
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Der SMS verfolgt die Verbandszwecke ausschließlich und unmittelbar im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Die Mittel des SMS dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des SMS, es sei denn, daß dies nach den Bestimmungen der AO zulässig ist. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen und Vergünstigungen bevorzugt werden.
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Der SMS hat die Aufgabe, die Interessen seiner Mitgliedsvereine gegenüber dem dem Landessportverband für das Saarland zu vertreten.
3. Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder Verein bzw. Sparte eines Vereins werden, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, den motorisierten Wassersport ausübt, dessen Ziele und Zwecke nicht in Konkurrenz zu den Zielen des SMS stehen und seinen Sitz im Saarland hat.
4. Erwerb der Mitgliedschaft
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Die Aufnahme im SMS ist schriftlich zu beantragen.
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Der Verein hat seinem Antrag die Satzung, den Nachweis der Eintragung im Vereinsregister, das Vorstands- und Mitgliederverzeichnis beizufügen.
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Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
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Die Ablehnung der Aufnahme ist kurz zu begründen. Bei Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand steht dem Antragsteller die Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
5. Rechte der Verbandsmitglieder
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Die Mitglieder haben das Recht, Anfrage, Anfragen, Vorschläge oder Beschwerden beim SMS einzureichen. Ebenso steht ihnen das Recht auf Benutzung der vom SMS geschaffenen Einrichtungen zu.
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Die Mitglieder haben das Recht auf Beratung, Hilfe und Unterstützung durch den SMS.
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Die Mitglieder üben ihre Mitgliedschaftsrechte in der Mitgliederversammlung aus. Jeder Mitgliedsverein wird durch drei Delegierte vertreten, ungeachtet der Stärke seiner Mitgliederzahl. Jeder Delegierte hat eine Stimme. Eine Übertragung dieses Stimmrechts oder eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist nicht zulässig.
6. Pflichten der Verbandsmitglieder
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Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrage (Aufnahmegebühr, Umlagen und Mitgliederjahresbeiträge) zu zahlen. Sie werden mit der Aufnahme fällig.
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Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Satzung sowie den Beschluss über die Auflösung des Vereins oder der Vereinigung innerhalb von 14 Tagen dem SMS anzuzeigen.
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Jedes Verbandsmitglied hat dafür zu sorgen, daß sich seine Mitglieder nach den allgemein anerkannten Regeln der Seemannschaft verhalten und das Ansehen des Wassersports nicht beeinträchtigen.
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Der SMS hat gegenüber den Verbandsmitgliedern ein Recht auf Informationen. In diesem Rahmen kann er Berichte anfordern und Veranstaltungen und Einrichtungen der Mitglieder besichtigen bzw. besuchen.
7. Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet:
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durch Austritt
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durch Ausschluss
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bei eingetragenen Vereinen auch bei Verlust der Rechtsfähigkeit
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Das Mitglied hat bei seinem Ausscheiden keinen Anspruch auf Anteile am Verbandsvermögen.
8. Austritt
Ein Mitglied kann aus dem Verband austreten. Der Austritt muss vom vertretungsberechtigten Vorstand schriftlich mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende gegenüber dem SMS erklärt werden.
Während des Laufs der Kündigungsfrist ist die Rücknahme der Austrittserklärung zulässig.
9. Ausschluss
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Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,
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bei Nichterfüllung der Beitragspflicht oder anderer finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem SMS, wenn trotz vorhergehender schriftlicher Abmahnung und mindestens einmonatiger Fristsetzung keine Zahlung geleistet wurde,
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wenn durch zurechenbares, schuldhaftes Verhalten in besonders schwerer Weise das Ansehen des SMS und / oder des motorisierten Wassersports geschädigt oder gegen die Verbandssatzung und / oder den Verbandszweck verstoßen wurde.
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Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe von Gründen auszusprechen.
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Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats Berufung eingelegt werden; darüber entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.
10. Organe
Organe des SMS sind:
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die Mitgliederversammlung
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der Vorstand
11. Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des SMS.
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Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
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Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, der Kassenprüfer und der Ausschüsse
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Satzungsänderungen
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Entlastung des Vorstandes
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den Widerruf der Bestellung als Vorstandsmitglied
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Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer
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Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühr und Umlagen
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Genehmigung der Jahresrechnung und des Haushaltsvoranschlages
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Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Der/die Vorsitzende, im Falle einer Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende, lädt unter Beifügung der Tagesordnung in Textform vier Wochen vor dem Tagungstermin zur Mitgliederversammlung ein.
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Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig.
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Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem/der Vorsitzenden, bei Verhinderung dem/der stellvertretenden Vorsitzenden.
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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
12. Anträge
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Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand sowie von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung dem/der Vorsitzenden in Textform vorliegen.
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Nicht fristgerecht eingereichte Anträge‚ mit Ausnahme von Wahlen, können als Dringlichkeitsanträge in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn die Mehrheit der vertretenden, stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.
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Anträge zur Mitgliederversammlung sind von dem/der Vorsitzenden eine Woche vor Beginn der Versammlung allen Mitgliedern in Textform mitzuteilen.
13. Satzungsänderungen
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der vertretenen stimmberechtigten Delegierten
14. Abstimmung und Beschlussfassung
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Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse der Organe des SMS mit einfacher Stimmenmehrheit der vertretenen stimmberechtigten Stimmen gefasst.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. -
Wahlen und Abstimmungen sind in geheimer Wahl durchzuführen, wenn dies mit mindestens 1/3 der vertretenen stimmberechtigten Delegierten beantragt wird.
15. Außerordentliche Mitgliederversammlung
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder.
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Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung lädt der/die Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende vier Wochen vor Tagungsbeginn in Textform unter Beifügung der Tagesordnung ein.
16. Der Vorstand
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Der Vorstand des SMS besteht aus:
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dem / der ersten Vorsitzenden
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dem / der stellvertretenden Vorsitzenden
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dem / der Schatzmeisterln
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dem / Schriftführerin
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dem / der Landesjungendvorsitzenden
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Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
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Gesetzliche Vertreter des SMS gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB sind der / die erste Vorsitzende oder der / die stellvertretende Vorsitzende jeweils zusammen mit dem / der Schatzmeisterln.
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Der Vorstand führt die Geschäfte des SMS nach den Bestimmungen dieser Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
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Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes einen oder mehrere außerordentliche um den SMS verdiente Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden wählen. Diese sind berechtigt, an allen Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen, sie haben volles Rederecht, aber kein Stimmrecht.
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Beschlüsse des Vorstandes werden grundsätzlich nur in Vorstandssitzungen gefasst.
Über die Vorstandssitzungen und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem / der Vorsitzenden und dem/der ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist.
17. Kassenprüfer
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Turnusmäßig für jeweils zwei Jahre wird von der Mitgliederversammlung ein ordentlicher Verbandsverein gewählt, der aus seinen Mitgliedern zwei Kassenprüfer bestellt.
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Die Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im SMS bekleiden. Sie haben mindestens einmal jährlich eine Prüfung des Haushalts- und Kassenwesens durchzuführen und der Mitgliederversammlung hierüber einen schriftlichen Bericht vorzulegen.
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Eine Wiederwahl des ordentlichen Verbandsvereins ist zulässig.
18. Ausschüsse und Referenten
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Für die Bearbeitung besonderer Angelegenheiten kann der Vorstand nach Bedarf Ausschüsse bilden oder Referenten bestellen.
Diese arbeiten im Rahmen des von der Mitgliederversammlung erlassenen Ordnung unter Berücksichtigung vorliegender Satzung. -
Die Ausschüsse und Referenten sind dem Vorstand für ihre Tätigkeit verantwortlich.
19. Ehrenämter
Alle Ämter sind Ehrenämter
20. Auflösung des SMS
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Die Auflösung des SMS kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
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Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der vertretenen stimmberechtigten Delegierten.
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Das zum Zeitpunkt der Auflösung oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke vorhandenen Vermögen des SMS ist der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.